Versorgung

Wer an Alzheimer oder einer anderen Form der Demenz erkrankt, braucht neben einer guten medizinischen und therapeutischen Versorgung früher oder später regelmäßig Unterstützung. Besteht voraussichtlich länger als ein halbes Jahr Pflegebedarf, übernimmt die gesetzliche Pflegeversicherung teilweise die entstehenden Kosten. Die darüber hinausgehenden Kosten für Pflege und Betreuung müssen selbst getragen werden. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit werden sie jedoch zum Teil von der Sozialhilfe übernommen.

Die gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für alle Maßnahmen, die der Behandlung von Krankheiten dienen und im sogenannten Leistungskatalog stehen. Das gilt auch für Arztbesuche, verschreibungspflichtige Medikamente, therapeutische Maßnahmen oder Hilfsmittel, die im Zuge einer Demenz nötig sind. Die häusliche Krankenpflege ist ebenfalls abgedeckt – sofern sie verordnet wurde.

Die gesetzliche Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung mindert seit ihrer Einführung 1994 die Risiken und Folgen von Pflegebedürftigkeit. Im Sozialgesetzbuch (SGB) XI werden der Begriff der Pflegebedürftigkeit, die Leistungsvoraussetzungen und die verschiedenen Leistungen geregelt. Zuletzt wurden durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz die Leistungen für Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, und für Demenzkranke etwas verbessert.

Antragstellung und Begutachtung durch MDK

Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhalten will, muss diese beantragen. Ob ein Anspruch besteht und welchen Umfang die Leistungen haben, hängt von der Schwere der Pflegebedürftigkeit und der jeweiligen Pflegestufe ab.Hierzu führt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine Pflegebegutachtung durch. Gegen eine negative Entscheidung der Pflegeversicherung können Betroffene Widerspruch einlegen.

Menschen, die dauerhaft Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität benötigen, haben Anspruch auf eine Pflegestufe. Auf viele Demenzkranke trifft dies zunächst nicht zu. Sie sind zwar in ihren geistigen und sozialen Kompetenzen eingeschränkt und haben häufig einen hohen Betreuungsbedarf, sind aber weniger auf Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität angewiesen. Eine Pflegestufe erhalten sie daher oft erst, wenn die Demenz fortschreitet und ihre Fähigkeiten weiter einschränkt. Falls eine „eingeschränkte Alltagskompetenz“ vorliegt, haben sie Anspruch auf „niedrigschwellige Betreuungsleistungen“.

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Welche Leistungen sind vorgesehen?

Wenn im Ergebnis des Pflegegutachtens eine Pflegestufe oder aber eine „eingeschränkte Alltagskompetenz“ bescheinigt wird, folgen daraus jeweils konkrete Leistungsansprüche. Grundsätzlich besteht die Wahl zwischen Pflegegeld, professionellen Pflegedienstleistungen oder einer Kombinationsleistung.

1. Pflegegeld für häusliche Pflege

Pflegegeld überweist die Pflegeversicherung jeden Monat auf das Konto der Versicherten. Es ist als Aufwandsentschädigung für Angehörige oder andere Personen gedacht, die Pflegebedürftige ehrenamtlich pflegen.

Monatliche Höchstsätze Pflegegeld (seit 01.01.2015):

Pflegestufe 0 (mit Demenz*)

123 Euro

Pflegestufe 1

244 Euro

Pflegestufe 1 (mit Demenz*)

316 Euro

Pflegestufe 2

458 Euro

Pflegestufe 2 (mit Demenz*)

545 Euro

Pflegestufe 3

728 Euro

Pflegestufe 3 (mit Demenz*)

728 Euro

* Gilt für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz – das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.

2. Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

Wenn Angehörige ihre pflegebedürftigen Verwandten in deren Wohnung nicht im nötigen Maß selbst pflegen können, übernehmen zugelassene Pflegedienste einen Teil oder die gesamte Versorgung. Sie rechnen ihre Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegeversicherung ab, die jedoch je nach Pflegestufe Kosten nur bis zu einem bestimmten Maximalbetrag erstattet. Leisten die Pflegedienste mehr, müssen Pflegebedürftige und Angehörige den Rest aus eigener Tasche beisteuern.

Monatliche Höchstsätze ambulante Pflegesachleistungen (seit 01.01.2015):

Pflegestufe 0 (mit Demenz*)

231 Euro

Pflegestufe 1

468 Euro

Pflegestufe 1 (mit Demenz*)

689 Euro

Pflegestufe 2

1.144 Euro

Pflegestufe 2 (mit Demenz*)

1.298 Euro

Pflegestufe 3

1.612 Euro

Pflegestufe 3 (mit Demenz*)

1.612 Euro

Härtefall

1.995 Euro

Härtefall (mit Demenz*)

1.995 Euro

* Gilt für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz – das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.

Darüber hinaus gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für:

- Teilstationäre Tages- und Nachtpflege

- Kurzzeitpflege

- Verhinderungspflege

- Vollstationäre Pflege

- Pflegehilfsmittel

- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

- zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

Besondere Leistungen für Demenzkranke und Entlastungsangebote für pflegende Angehörige

Die meisten Demenzkranken leben in privaten Haushalten und werden zumeist von nahen Angehörigen betreut und gepflegt. Pflegende Angehörige stehen häufig unter hohem psychischen, physischen und sozialen Druck. Als besonders belastend wird es empfunden, wenn problematische Verhaltensweisen des Demenzkranken wie Aggressivität, Schreien oder Wahnvorstellungen hinzukommen.

Zu Hause lebende Demenzkranke, bei denen ein „erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf“ anerkannt wurde, haben Anspruch auf einen zusätzlichen Betreuungsbetrag von 100 € bzw. 200 € pro Monat. Dieser kann nur zweckgebunden für bestimmte Angebote zur Entlastung der Angehörigen (keine Barauszahlung) verwendet werden.

Im Interesse der Pflegeperson, der Familie und letztlich auch des Kranken ist es wichtig, sich frühzeitig nach Möglichkeiten der Beratung und Entlastung umzusehen.

Vielerorts werden eine Reihe von Entlastungsangeboten bereitgestellt, darunter Betreuungsgruppen, Angehörigen- und Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche Hilfsangebote und vieles andere mehr.

Weiterlesen auf den Seiten der Deutschen Alzheimer Gesellschaft

Pflegekurse für Angehörige:

Verschiedene Träger bieten Pflegekurse für Angehörige von Menschen mit Demenz an. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für externe Pflegekurse, aber auch für Kurse zu Hause. Im Rahmen dieser Pflegekurse wird konkretes Wissen über Krankheiten im Alter, Pflegetechniken sowie Informationen zu Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung vermittelt.

Soziale Sicherung von Pflegepersonen:

Die Pflegekasse übernimmt ergänzende Leistungen, z. B. Beiträge an die Rentenversicherung für Pflegende, die einen oder mehrere pflegebedürftige Angehörige insgesamt mindestens 14 Stunden pro Woche pflegen. Allerdings darf die Pflegeperson dabei nicht mehr als 30 Stunden erwerbsmäßig arbeiten. Alle Pflegenden sind – unabhängig von der wöchentlich aufgebrachten Pflegezeit – in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Pflegezeit für berufstätige Pflegepersonen:

Wer in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf Pflegezeit von bis zu sechs Monaten. In der Zeit ist der Arbeitnehmer sozialversichert, bezieht jedoch kein Gehalt. In einer akut auftretenden Pflegesituation kann sich ein Arbeitnehmer ohne Lohnfortzahlung bis zu zehn Tage freistellen lassen. Dies gilt auch für Beschäftigte in kleineren Betrieben.

Leistungen der Sozialhilfe

Pflegebedürftige, die nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder bei denen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, können Grundsicherung und Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII beantragen. Diese Leistungen sind abhängig vom Einkommen und Vermögen. Für einige Leistungen der Hilfe zur Pflege ist das Vorliegen einer Pflegestufe nicht zwingend erforderlich. Unter Umständen wird geprüft, ob Angehörige für den Unterhalt der pflegebedürftigen Person herangezogen werden können. Weitere Informationen sind beim zuständigen Sozialamt erhältlich.